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Eckpunkte zum Seniorenmitwirkungsgesetz

Franz Wölfl, Vorsitzender LSVB:

„Wir Ältere lassen uns nicht mehr mit Sonntags- und Schön-Wetter-Reden mit dem Ziel hinhalten, dass wir unsere Erfahrungen, unser Wissen und unsere Kompetenz in die politische Diskussion zum Nutzen der Gemeinschaft einbringen sollten. Das machen wir gerne. Erforderlich ist aber, dass uns der hierfür notwendige Gestaltungsspielraum auch gesetzlich eingeräumt wird. Die LSVB appelliert daher an die Bayerische Staatsregierung, ein Seniorenmitwirkungsgesetz mit den nachfolgenden Eckpunkten zu erarbeiten und danach dem Bayerischen Landtag zur Beratung und Beschlussfassung zuzuleiten.“

I.
Kommunale Ebene

Einrichtung von Seniorenbeiräten.

Verpflichtend. Ausnahme: kleinere Kommunen.

Mitglieder: ausschließlich Senioren*innen, die nicht Mitglied im Gemeinde- bzw. Stadtrat sind.

Mindestalter: 60 Jahre.

Altenhilfe muss Pflichtaufgabe der Kommunen werden.

Anhörungsrecht in allen die älteren Menschen betreffenden grundsätzlichen Angelegenheiten.

Recht, sich mit Anträgen und Anfragen an Gemeinde- bzw. Stadtrat zu wenden. 

Rederecht in den Ausschüssen, soweit es um Anträge und Anfragen des Seniorenrates geht.

Sächliche und finanzielle Ausstattung im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Kommune. 

Recht auf Fort- und Weiterbildung in seniorenpolitischen Belangen.

Regelung des Wahlverfahrens durch Verordnung des zuständigen Staatsministeriums.

II.
Landesebene

Gesetzliche Verankerung eines Landesseniorenrates oder gesetzliche Regelung, dass LSVB die Aufgaben des Landesseniorenrates wahrnimmt.

Mitglieder: ausschließlich Senioren*innen, die einer kommunalen Seniorenvertretung (nicht unbedingt Seniorenrat) angehören. Also keine Vertretungen des Landtags, der Wohlfahrtsverbände und dergl.

Mindestalter: 60 Jahre.

Aufgaben:

  • Unterstützung der Arbeit der kommunalen Seniorenräte.

  • Wahrnehmung und Vertretung der berechtigten Interessen der älteren Bevölkerung auf Landesebene gegenüber dem Bayerischen Landtag, der Bayerischen Staatsregierung und allen Verbänden, Vereinigungen und Unternehmungen, die auf Landesebene in Angelegenheiten der älteren Menschen involviert sind.

  • Beratung der Bayerischen Staatsregierung.

Anhörungsrecht in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die die ältere Bevölkerung betreffen (d. h. Aufnahme in den entsprechenden Verteiler der Staatskanzlei und der Staatsministerien).

Sächliche und finanzielle Ausstattung durch Bayerischen Landtag im Rahmen des EPl. 10 (keine Projektförderung, sondern institutionelle Förderung; eigener Haushaltstitel.)

Recht auf Durchführung von Kongressen, Fachtagungen, Anhörungen. Recht auf Öffentlichkeitsarbeit (Presse- und Informationsarbeit.)

Recht auf Bildung von Ausschüssen und Arbeitskreisen (einschließlich regionaler Ausschüsse.)

Soweit nicht LSVB mit der Wahrnehmung der Aufgaben des LSR beauftragt wird, Regelung der Wahlen zum LSR durch Verordnung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.

Pro Wahlperiode zwei Berichte der Bayerischen Staatsregierung an den Bayerischen Landtag über die „Lage der Senioren*innen in Bayern.“ Diesen Berichten ist eine Stellungnahme des Landesseniorenrates (der LSVB) beizufügen.